§ 3
Standsicherheit und Tragfähigkeit
Wasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen sowie deren Bauteile einschließlich der schiffbaulichen Einrichtungen müssen so beschaffen und aufgestellt sein, daß die Standsicherheit und Tragfähigkeit jederzeit gewährleistet ist.
DA zu § 3:
Die Forderung nach Standsicherheit ist z. B. erfüllt, wenn ein Umfallen, Abgleiten, Herabfallen sowie gefährliches Schaukeln, Schwanken oder Einsinken verhindert ist.
Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 17.
Die Forderung nach Standsicherheit ist für Arbeits- und Schutzgerüste erfüllt, wenn Gerüste
| – | nach DIN 4420-1 "Arbeits- und Schutzgerüste; Allgemeine Regelungen, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfungen", |
| – | nach DIN 4422-1 "Fahrbare Arbeitsbühnen (Fahrgerüste) aus vorgefertigten Bauteilen; Werkstoffe, Gerüstbauteile, Maße, Lastannahmen und sicherheitstechnische Anforderungen; Deutsche Fassung HD 1004:1992" |
| oder | |
| – | anderer Bauart entsprechend einem Nachweis der Brauchbarkeit für den vorgesehenen Verwendungszweck, z. B. allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, |
errichtet sind. Dies bedeutet bei Fahrgerüsten insbesondere, daß Laufräder gegen Herausfallen gesichert sind.
Beispiele für die sicherheitsgerechte Ausführung von Seil-Endverbindungen bei der Verankerung von Abspannseilen und der Aufhängung von Gerüsten siehe nachfolgendes Bild.

Bild: Seilendverbindungen für die Verankerung von Abspannseilen und die Aufhängung von Gerüsten




