§ 9
Sicherung von Gefahrbereichen
Zur Sicherung von Gefahrbereichen müssen den Gefahren entsprechende Absperreinrichtungen, Einrichtungen zum Schutz gegen herabfallende Gegenstände und Sicherheitszeichen vorhanden sein.
DA zu § 9:
Absperreinrichtungen sind z. B. Gitter, Rohre, Stangen, Ketten, Seile, Flatterleinen, abschließbare Türen.
Einrichtungen zum Schutz gegen herabfallende Gegenstände sind z. B. Schutzdächer, Fangnetze, Gerüstbeläge.
Sicherheitszeichen siehe UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (VBG 125).
Gefahrbereiche können insbesondere vorhanden sein:
| – | beim Abwracken, |
| – | beim Bewegen schwerer und sperriger Teile, |
| – | beim Abwerfen, |
| – | bei Arbeiten mit Brand-, Explosions- und Gesundheitsgefahren, |
| – | beim Stapellauf, Docken, Slippen und Arbeiten mit Verholwinden und Spillen |
| – | bei übereinanderliegenden Arbeitsplätzen oder Arbeitsplätzen über Verkehrswegen, |
| – | bei Erprobungen, |
| – | beim Bunkern von Kraftstoff, sofern das Kraftstoffsystem nach Reparaturarbeiten oder Neuinstallationen nicht insgesamt auf Dichtheit geprüft worden ist. |
Siehe auch § 16 Abs. 1 Nr. 1.




