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§ 9
Sicherung von Gefahrbereichen

Zur Sicherung von Gefahrbereichen müssen den Gefahren entsprechende Absperreinrichtungen, Einrichtungen zum Schutz gegen herabfallende Gegenstände und Sicherheitszeichen vorhanden sein.

DA

DA zu § 9:

Absperreinrichtungen sind z. B. Gitter, Rohre, Stangen, Ketten, Seile, Flatterleinen, abschließbare Türen.

Einrichtungen zum Schutz gegen herabfallende Gegenstände sind z. B. Schutzdächer, Fangnetze, Gerüstbeläge.

Sicherheitszeichen siehe UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (VBG 125).

Gefahrbereiche können insbesondere vorhanden sein:

beim Abwracken,
beim Bewegen schwerer und sperriger Teile,
beim Abwerfen,
bei Arbeiten mit Brand-, Explosions- und Gesundheitsgefahren,
beim Stapellauf, Docken, Slippen und Arbeiten mit Verholwinden und Spillen
bei übereinanderliegenden Arbeitsplätzen oder Arbeitsplätzen über Verkehrswegen,
bei Erprobungen, 
beim Bunkern von Kraftstoff, sofern das Kraftstoffsystem nach Reparaturarbeiten oder Neuinstallationen nicht insgesamt auf Dichtheit geprüft worden ist.

Siehe auch § 16 Abs. 1 Nr. 1.

 


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