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§ 19
Einsatz im Freien

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz durch geeignete Einrichtungen an den Flurförderzeugen gegen Witterungseinflüsse geschützt sind, wenn die Flurförderzeuge nicht nur gelegentlich zu Arbeiten im Freien eingesetzt werden. DA

DA zu § 19:

Als Schutz des Fahrers gegen Witterungseinflüsse können z. B. Fahrerkabinen, gegebenenfalls mit Standheizungen oder Klimaanlagen, in Betracht kommen.

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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