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§ 30
Quergänge

DA

(1) Der Unternehmer darf Regal- oder Kommissionierstapler in Schmalgängen, die von Quergängen gekreuzt werden, nicht einsetzen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Quergänge, die ausschließlich als Fluchtwege dienen, wenn bauliche oder technische Maßnahmen getroffen sind, die einer Gefährdung von Versicherten beim Queren der Schmalgänge entgegenwirken.

DA zu § 30:

Die Forderung hinsichtlich technischer Maßnahmen ist z. B. erfüllt, wenn die hierfür nach DIN 15 185-2 vorgesehenen technischen Maßnahmen durchgeführt sind.

 


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Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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