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§ 38
Prüfumfang

Die wiederkehrenden Prüfungen müssen sich auf die Prüfung des Zustandes der Bauteile und Einrichtungen, auf Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen sowie auf Vollständigkeit des Prüfnachweises erstrecken. DA

DA zu § 38:

Hinsichtlich der Prüfung von Flurförderzeugen siehe BG-Grundsatz "Prüfung von Flurförderzeugen" (BGG 918).

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
esv.info/id/350308703/ katalog.html


Fachzeitschrift für Sicherheittechnik, Gesundheitsschutz und menschengerechte Arbeitsgestaltung
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