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Anhang 1

Auszug aus der Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas
(BGV D34)

§ 29
Fahrzeuge mit Flüssiggas-Verbrennungsmotor

...

(15) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass unter Erdgleiche Fahrzeuge mit Treibgasanlagen nur betrieben werden, wenn

  • natürliche oder technische Lüftung die Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre verhindert,
  • Treibgasflaschen nur über Erdgleiche gewechselt werden,
  • Treibgastanks mit einer automatisch arbeitenden Füllstandsbegrenzung ausgerüstet sind,
  • das Entnahmeventil des Treibgasbehälters mit einer Einrichtung versehen ist, die bei Stillstand des Motors die Gaszufuhr zuverlässig absperrt,
  • Schlauchleitungen mit Einrichtungen versehen sind, die verhindern, dass bei Schlauchbeschädigungen Gas in gefahrdrohender Menge entweichen kann
    und
  • ständige Aufsicht besteht.

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Gefahrstoffverordnung 2005
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Von Dr. Michael Au
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