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I. Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Taucherarbeiten. DA

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für

Arbeiten in Druckluft,

Tauchereinsätze von Forschungstauchern. DA

DA zu § 1 Abs. 1:

Siehe hierzu auch § 2 Abs. 1 und § 22 Abs. 1.

Für Unterwasserschneiden und -schweißen wird auf die Unfallverhütungsvorschrift "Schweißen, Schneiden und verwandte Arbeitsverfahren" (BGV D1, bisherige VBG 15), für Sprengungen unter Wasser durch Taucher auf die Unfallverhütungsvorschrift "Sprengarbeiten" (BGV C24, bisherige VBG 46) hingewiesen.

DA zu § 1 Abs. 2:

Siehe hierzu:

Druckluftverordnung,

"Richtlinien für den Einsatz von Forschungstauchern" (ZH 1/540).

Forschungstaucher sind Taucher mit begrenzter Ausbildung, die nur wissenschaftliche Forschungsaufgaben unter Wasser durchführen.

 


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