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§ 11
Tragkonstruktion der Decks

Die Tragkonstruktion der Decks und der Decksbelag müssen so beschaffen sein, daß sie die auf sie wirkenden Belastungen durch die Hebezeuge, Fördergeräte, Arbeitsmaschinen oder Arbeitsbühnen aufnehmen.

 


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Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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