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§ 15
Fußleisten, Wasserabläufe

Die Kanten der Decks müssen Fußleisten haben, wenn nicht Schanzkleider vorhanden sind. Wasserabläufe müssen in ausreichender Zahl vorhanden sein.

 


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Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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