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§ 16
Einstiegluken und Eingänge

Einstiegluken und Eingänge zu Unterkunfts- und Betriebsräumen dürfen nicht im Dreh- und Fahrbereich des Oberwagens von Hebezeugen, Fördergeräten und Arbeitsmaschinen liegen.DA

DA zu § 16:

Als Oberwagen werden hier die Teile von Hebezeugen, Fördergeräten und Arbeitsmaschinen bezeichnet, die sich um Königszapfen drehen und die Hebezeuge, Fördergeräte und Arbeitsmaschinen sowie Arbeitsbühnen, die auf Rädern oder Raupenketten fahren.

 


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Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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