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C. Hebezeuge, Fördergeräte und Arbeitsmaschinen

§ 17
Sicherheitsabstand

Zwischen den äußersten bewegten Teilen dreh- und fahrbarer Hebezeuge, Fördergeräte und Arbeitsmaschinen und den Kanten der Decks, den Aufbauten, Aufstiegen, Lukensüllen, Pollern, Geländern, Winden und ähnlichen Einrichtungen muß allseitig ein Sicherheitsabstand von mindestens 500 mm vorhanden sein.

 


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Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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