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§ 22
Meldung von Mängeln, Einstellen des Betriebes

Der Geräteführer hat Mängel am schwimmenden Gerät dem zuständigen Aufsichtführenden, bei Geräteführerwechsel auch seinem Ablöser, mitzuteilen. Bei Beschädigungen, die Leben und Gesundheit der Beschäftigten gefährden können, hat er den Betrieb sofort einzustellen.

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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