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§ 27
Abstellen von Gegenständen

Gegenstände, z. B. Greifen, Löffel, Lasten, dürfen nur so abgestellt werden, daß zwischen ihnen und den äußersten bewegten Teilen dreh- und fahrbarer Hebezeuge, Fördergeräte und Arbeitsmaschinen ein Sicherheitsabstand von mindestens 500 mm vorhanden ist.

 


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Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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