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V. Zusätzliche Bestimmungen für Eimerkettenschwimmbagger, Saug- und Spülbagger

§ 32

(1) Ist das Überschreiten des Eimerleiter- oder Saugrohrschlitzes erforderlich, muß ein Laufsteg von mindestens 500 mm Breite mit Geländer an beiden Seiten vorhanden sein.

(2) Auf beiden Seiten der Eimerleiter sind Warnschilder mit folgender Aufschrift anzubringen:

Das Betreten und Überklettern der Eimerkette während des Betriebes ist verboten!

(3) Der Eimerleiter- und Saugrohrschlitz darf während des Betriebes nur auf dem Laufsteg überschritten werden.

 


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Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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