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VII. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen, Inkrafttreten

§ 34

Abweichend von § 61 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) hat die Prüfung des Nachweises nach § 5 Abs. 1 für schwimmende Geräte, die am 1. April 1985 bereits betrieben wurden, bis zum 31. März 1986 zu erfolgen.DA

DA zu § 34:

Für schwimmende Geräte, die am 1. April 1985 bereits betrieben wurden, ist die Forderung der Prüfung des Schwimmfähigkeits- und Kentersicherheitsnachweises (Stabilitätsberechnung) erfüllt, wenn dieser mit einem Prüf- oder Sichtvermerk der Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft versehen ist.

 


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