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§ 19
Alleinarbeit

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß

1.bei Arbeiten von Hand in oder vor Abraum- und Abbauwänden mindestens zwei Personen beschäftigt sind oder sich wenigstens eine zweite Person im Sichtbereich befindet,
2.beim Herstellen von Bohrlöchern am Fuße von Abraum- und Abbauwänden sich wenigstens eine zweite Person im Sichtbereich befindet; dies gilt nicht, wenn Bohrmaschinen eingesetzt werden, die ein Führerhaus mit Steinschlagschutzdach besitzen und mit einer Anbohrhilfe ausgerüstet sind. DA

DA zu § 19:

Arbeiten von Hand sind z. B. Bohrarbeiten mit Handbohrhämmern am Fuße der Bruchwand, innerhalb der Bruchwand oder im Haufwerk.

 


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