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§ 13
Instandhaltung

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Schussapparate nach der Betriebsanleitung gewartet werden.

(2) Der Unternehmer hat Instandsetzungsarbeiten an Schussapparaten dem Hersteller oder einem vom Hersteller Beauftragten zu übertragen. Dies gilt nicht für Austauschteile, die gemäß Betriebsanleitung vom Betreiber ausgewechselt werden dürfen.

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
esv.info/id/350308703/ katalog.html


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