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§ 14
Aufbewahrung

(1) Schussapparate, Spezialwerkzeuge und -hilfsmittel sowie die zugehörige Munition sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen.

(2) Schussapparate und Munition sind vor Feuchtigkeit und Hitze geschützt aufzubewahren.

(3) Munition ist in den Behältern aufzubewahren und zu befördern, in denen sie geliefert worden ist. Sie darf nicht lose in der Kleidung getragen werden.

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
esv.info/id/350308703/ katalog.html


Fachzeitschrift für Sicherheittechnik, Gesundheitsschutz und menschengerechte Arbeitsgestaltung
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