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§ 23
Halten von Viehschussgeräten

(1) Beim Laden des Viehschussgerätes und Spannen des Zündbolzens ist der Lauf so zu halten, dass dieser nicht auf Personen gerichtet ist.

(2) Das Spannen des Zündbolzens darf erst unmittelbar vor dem Zünden erfolgen.

(3) Das Viehschussgerät darf nicht an der Mündung gehalten werden.

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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