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F. Zusätzliche Bestimmungen für Industriekanonen

§ 28
Aufstellung

Industriekanonen müssen mit ihrem Gestell standsicher und so aufgestellt werden, dass Versicherte durch den Rückstoß nicht gefährdet werden können. Die Mündung der Kanone muss unverrückbar auf das Ziel ausgerichtet sein.

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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