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§ 29
Zünden

Industriekanonen dürfen erst gezündet werden, wenn sich die Versicherten seitlich hinter der Laufmündung befinden und der Gefahrbereich in Schussrichtung so gesichert ist, dass Versicherte nicht gefährdet sind.

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
esv.info/id/350308703/ katalog.html


Fachzeitschrift für Sicherheittechnik, Gesundheitsschutz und menschengerechte Arbeitsgestaltung
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