§ 8
Persönliche Anforderungen
Der Unternehmer darf Schussapparate nur solchen Versicherten zur Verwendung überlassen, bei denen er sich überzeugt hat, dass sie
| – | mit der Handhabung und dem Einsatz der Geräte vertraut sind, |
| – | die beim Arbeiten mit dem Gerät auftretenden Gefahren kennen, |
und von denen zu erwarten ist, dass sie die Arbeiten mit den Schussapparaten zuverlässig ausführen.DA
DA zu § 8:
Zur Handhabung gehört das Benutzen, Auseinandernehmen, Reinigen und Wiederzusammensetzen sowie das Beseitigen von Störungen und Munitionsversagern.
Das zuverlässige Arbeiten schließt auch ein, dass der Arbeitsbereich von unbeteiligten Personen freigehalten wird.




