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§ 15
Belebungsbecken

(1) Belüftungs- oder Umwälzeinrichtungen müssen so ausgerüstet oder angeordnet sein, daß Arbeiten an diesen Einrichtungen von sicheren Standflächen aus möglich sind. DA

(2) Bei Oberflächenbelüftern und Umwälzeinrichtungen müssen die Not-Befehlseinrichtungen im Bereich der Belüftungs- oder Umwälzeinrichtungen angeordnet sein. DA

DA zu § 15 Abs. 1:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn

bei Becken mit Druckluftbelüftung ausheb- oder schwenkbare Belüftungseinrichtungen eingebaut werden
oder
Becken zu Wartungszwecken entleert werden können.

DA zu § 15 Abs. 2:

In Abhängigkeit von der Bauart der Oberflächenbelüfter bzw. Umwälzeinrichtungen (Strömungserzeuger) können eine oder mehrere Not-Befehlseinrichtungen erforderlich sein.

 


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