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§ 16
Faulbehälter, Niederdruckgasbehälter

(1) Faulbehälter und Niederdruckgasbehälter müssen mit Sicherheitseinrichtungen gegen Überschreiten des zulässigen Betriebsüberdruckes und gegen unzulässige Druckunterschreitung ausgerüstet sein. Die Sicherheitseinrichtung des Niederdruckgasbehälters muß vor der des Faulbehälters ansprechen. DA

(2) Die lichte Weite von Einstiegsöffnungen an Faulbehältern muß mindestens 0,8 m betragen.

DA zu § 16 Abs. 1:

Sicherheitseinrichtungen als Sicherung gegen Überdruck bzw. Unterdruck sind sogenannte "Sicherheitsverschlüsse", die so eingerichtet sind, daß die frostsichere Sperrflüssigkeit z. B. von mit Wasser oder Öl gefüllte Vorlagen bei Über- oder Unterdruck nicht ausläuft und bei nachlassendem Über- oder Unterdruck selbsttätig wieder zurückfließt.

 


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