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§ 20
Gasfackeln

Gasfackeln müssen so eingerichtet und angeordnet sein, daß Versicherte durch unverbrannte Gase, Flammen oder heiße Teile nicht gefährdet werden. DA

DA zu § 20:

Gefährdungen können vermieden werden, wenn z. B. Gasfackeleinrichtungen

mit Brennmuffeln ausgerüstet sind oder der Abstand verdeckt brennender Gasfackeln zu Gebäuden und Verkehrswegen mindestens 5 m beträgt; bei frei brennenden Gasfackeln ist im Regelfall ein größerer Abstand notwendig,
mit selbsttätig wirkenden Zündeinrichtungen und einer Flammenüberwachung ausgerüstet sind,
eine ausreichende Explosionsfestigkeit besitzen
und
ein ausreichender Schutzbereich um mögliche Flammenaustrittsöffnungen (Luftansaugöffnungen) während des Betriebes gesperrt ist.

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
esv.info/id/350308703/ katalog.html


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