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§ 22
Rettungsausrüstung

Für Rettungsmaßnahmen in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen muß eine Rettungsausrüstung vorhanden sein. DA

DA zu § 22:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn mindestens folgende Rettungsausrüstung zur Verfügung steht:

1.Ein frei tragbares von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkendes Atemschutzgerät mit Vollmaske, z. B. Regenerationsgerät mit Drucksauerstoff bzw. chemisch gebundenem Sauerstoff,
2.ein Abseil- und Rettungshubgerät, zwei Sicherheitsleinen und Auffanggurt,
3.eine betriebsfertige explosionsgeschützte Handleuchte,
4.ein Verbandkasten nach DIN 13 157 "Erste-Hilfe-Material; Verbandkasten C"
und
5.eine Löscheinrichtung (z. B. Handfeuerlöscher).

 


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Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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