pr-o
Präventionsrecht-online
Benutzername:   
Passwort: 

§ 26
Unterweisung

(1) Der Unternehmer hat die Versicherten vor der erstmaligen Aufnahme ihrer Tätigkeit in abwassertechnischen Anlagen und in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, mündlich und arbeitsplatzbezogen über

Sicherheitsbestimmungen,
Betriebsanweisung
und
die bei Unfällen und Störungen zu treffenden Maßnahmen

zu unterweisen. DA

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung schriftlich festgehalten und eine Teilnehmerliste geführt wird.

DA zu § 26 Abs. 1:

Hinsichtlich der Unterweisung und Koordinierung von Arbeiten siehe auch § 6 und 7 Abs. 2 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
esv.info/id/350308703/ katalog.html


Fachzeitschrift für Sicherheittechnik, Gesundheitsschutz und menschengerechte Arbeitsgestaltung
www.SISdigital.de
Präventionsrecht-digital GbR | Ein Gemeinschaftsunternehmen von Logo: BC Verlag BC-Verlag und Logo: Erich Schmidt Verlag Erich Schmidt Verlag