§ 28
Rattenbekämpfung
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß in abwassertechnischen Anlagen Ratten bekämpft werden. DA
DA zu § 28:
Die Rattenbekämpfung dient dem Ziel, der Infektionsgefahr (Leptospirose) bei Einwirkung von Rattenurin auf verletzte Körperteile entgegenzuwirken.




