III. Bau und Ausrüstung
§ 3
Allgemeines
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß abwassertechnische Anlagen entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes III beschaffen sind.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß abwassertechnische Anlagen entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes III beschaffen sind.

