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§ 8
Hebeeinrichtungen

Für die Handhabung von Lasten müssen geeignete Hebeeinrichtungen vorhanden sein. DA

DA zu § 8:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn

ein Träger für ein mobiles Hebezeug eingebaut ist,
ein gegen Verschieben und Auseinandergleiten der Füße gesicherter Dreibock aufgestellt werden kann,
eine ausreichende Standfläche vorliegt, die sowohl von der Größe als auch von der Belastung her für ein Fahrzeug mit schwenk- und teleskopierbarem Ausleger (Kranarm) ausgelegt ist; siehe auch DIN 1055-3 "Lastannahmen für Bauten; Verkehrslasten",
senkrecht über Ausrüstungsteilen und Montageöffnungen ein fest angebrachter Anschlagpunkt (Lasthaken) vorhanden ist.

Lasten können z. B. Pumpen, Luftverdichter sein.

 


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Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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