I. Geltungsbereich
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für die Betriebsteile eines Betriebes, in denen Explosivstoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff hergestellt, verarbeitet, bearbeitet, wiedergewonnen oder vernichtet und im Zusammenhang mit den genannten Tätigkeiten untersucht, erprobt, befördert oder aufbewahrt werden. Sie gilt ferner für die Betriebsteile eines Betriebes, in denen Gegenstände mit Explosivstoff zerlegt, instandgesetzt oder geändert werden. DA
(2) Gegenstände mit Explosivstoff stehen den Explosivstoffen bei der Anwendung dieser Unfallverhütungsvorschrift gleich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Entsprechendes gilt auch für explosionsgefährliche Rohstoffe und Zwischenprodukte. DA
(3) Die Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für das
| 1. | Herstellen von Nitrocellulose mit weniger als 12,6 % Stickstoff, |
| 2. | Lagern von Explosivstoffen und sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen, soweit hierfür die Vorschriften für das Aufbewahren nach der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz gelten. DA |
DA zu § 1 Abs. 1:
Die Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift stellen innerhalb ihres Geltungsbereiches keine abschließende Regelung dar, da je nach Art des Explosivstoffes daneben die speziellen Unfallverhütungsvorschriften
| – | "Schwarzpulver" (BGV D37, bisherige VBG 55b) |
| – | "Treibladungspulver" (BGV D38, bisherige VBG 55c) |
| – | "Feste einheitliche Sprengstoffe" (BGV D39, bisherige VBG 55e) |
| – | "Sprengöle und Nitratsprengstoffe" (BGV D40, bisherige VBG 55f) (z. Zt. Entwurf)VBG55f: Sprengöle und Nitratsprengstoffe |
| – | "Zündstoffe" (BGV D41, bisherige VBG 55h) |
| – | "Pulverzündschnüre und Sprengschnüre" (BGV D42, bisherige VBG 55j) |
| – | "Herstellen pyrotechnischer Gegenstände" (VBG 55k) |
| – | "Munition" (BGV D44, bisherige VBG 55m) |
sowie einschlägige Richtlinien gelten; siehe Anhang 1. Ist Im Einzelfall für einen Explosivstoff keine spezielle Unfallverhütungsvorschrift erlassen, kann von der Berufsgenossenschaft nach § 17 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) angeordnet werden, welche Vorschriften anzuwenden oder welche sonstigen Maßnahmen zu treffen sind.
Besonders hingewiesen wird auf das Sprengstoffgesetz und auf die dazu ergangenen Verordnungen, insbesondere auf die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz.
DA zu § 1 Abs. 2:
Zur Gleichstellung siehe auch § 1 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und 3 Sprengstoffgesetz.
DA zu § 1 Abs. 3 Nr. 2:
Für das Lagern von Explosivstoffen, die Munition oder Munitionsteile im Sinne des Waffengesetzes oder des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen sind, gilt die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz nicht; siehe § 1 Abs. 4 Nr. 4 Sprengstoffgesetz. Soweit für das Lagern dieser Explosivstoffe keine gesetzlichen Regelungen bestehen, gilt diese Unfallverhütungsvorschrift, wobei Anforderungen an das Lagern in Betriebsteilen nach § 1 Abs. 1 als erfüllt gelten können, wenn die Vorschriften der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz für das Aufbewahren eingehalten werden.




