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§ 10
Geländebeschaffenheit

(1) Bei der Errichtung gefährlicher Gebäude und Plätze müssen zum Schutz gegen Übertragung von Bränden und Explosionen untereinander und gegenüber der Umgebung vorhandene Bodenerhebungen, Bodensenken und der Baumbestand genutzt werden. DA

(2) Um gefährliche Gebäude und gefährliche Plätze muss ein Brandschutzstreifen angelegt sein. DA

DA zu § 10 Abs. 1:

Bäume und Sträucher können ein zusätzlicher Schutz gegen Explosionswirkung sein.

DA zu § 10 Abs. 2:

Der Brandschutzstreifen soll dem Schutz von Plätzen und Gebäuden vor Übertragung von Bränden dienen.

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn innerhalb des Brandschutzstreifens leicht brennbare Materialien und trockener Bodenbewuchs nicht vorhanden sind.

Siehe auch 2.2.3 des Anhanges zu § 2 der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz.

 


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Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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