§ 11
Gefährliche Betriebsteile
Gebäude und Plätze für Arbeiten nach den Bestimmungen des § 1 müssen so angelegt sein, dass ein zusammenhängender gefährlicher Betriebsteil oder mehrere in sich zusammenhängende gefährliche Betriebsteile gebildet werden. Im gefährlichen Betriebsteil ist die Errichtung und der Betrieb ungefährlicher Gebäude unter Einhaltung der Sicherheitsabstände nach § 17 zulässig, soweit dies für den Betriebsablauf erforderlich ist. DA
DA zu § 11:
Ungefährliche Gebäude im gefährlichen Betriebsteil siehe Durchführungsanweisungen zu § 2 Nr. 44.
Bei der Abstandsermittlung gelten diese Gebäude als sonstige Gebäude im gefährlichen Betriebsteil.




