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§ 12
Verkehrswege

DA

(1) Straßen und Wege zum Transport von Explosivstoffen müssen so angelegt sein, dass sie einen gefahrlosen Gegenverkehr zulassen. Ist dies wegen zu geringer Fahrbahnbreite nicht möglich, müssen genügend Ausweichstellen vorhanden oder es muss Einbahnverkehr eingerichtet sein. DA

(2) Straßen und Wege müssen mit einem festen Belag versehen sein. Abweichend hiervon sind Straßen und Wege ohne Belag zulässig, wenn eine ausreichende Tragfähigkeit für die auf ihnen verkehrenden Fahrzeuge gewährleistet ist.

(3) Kreuzungen und Einmündungen müssen übersichtlich, steiles Gefälle muss vermieden sein. DA

(4) Innerhalb des Gefahrbereiches vor den Ausblaseseiten von Gebäuden dürfen nur solche Verkehrswege angelegt sein, die ausschließlich für den Betrieb dieser Gebäude notwendig sind. Diese Verkehrswege müssen für den allgemeinen Werksverkehr gesperrt sein.

(5) Gleise an Verladeanlagen dürfen kein Gefälle haben. DA

(6) An Stellen, an denen gefährliche Kollisionen von Fahrzeugen mit Teilen von Gebäuden oder Einrichtungen zu erwarten sind, müssen Vorkehrungen getroffen sein, dass Explosivstoffe nicht gezündet werden können.

DA zu § 12:

Zur Regelung der Verkehrswege sollten die Verkehrszeichen der Straßenverkehrsordnung verwendet werden. Die für nicht explosivstoffgeschützte Fahrzeuge verbotenen Straßen und Fahrwege sollten durch Verbotszeichen, z. B. Verbotszeichen Nummer 250 der Straßenverkehrsordnung, mit dem Zusatz "Ausgenommen explosivstoffgeschützte Fahrzeuge" gekennzeichnet werden.

DA zu § 12 Abs. 1:

Siehe auch § 17 Arbeitsstättenverordnung und die zugehörigen Arbeitsstätten-Richtlinien.

DA zu § 12 Abs. 3:

Steiles Gefälle ist in der Regel mehr als 10 %.

DA zu § 12 Abs. 5:

In der Regel können Gleise noch als eben angesehen werden, wenn das Gefälle das Verhältnis 1 : 400 nicht überschreitet; siehe Unfallverhütungsvorschrift "Schienenbahnen" (BGV D30, bisherige VBG 11).

Siehe auch § 55 Abs. 5.

 


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Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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