§ 13
Umfrieden gefährlicher Betriebsteile
(1) Gefährliche Betriebsteile müssen gegen unbefugtes und unbeabsichtigtes Betreten umfriedet sein, falls sie nicht in einem umfriedeten Teil des Betriebes liegen. Ausreichende Fluchtmöglichkeiten müssen vorhanden sein. DA
(2) Der Abstand der Umfriedung zu gefährlichen Gebäuden und gefährlichen Plätzen muss mindestens 30 m betragen, wenn eine gefährliche Einwirkung von außen auf die Explosivstoffe möglich ist. DA
DA zu § 13 Abs. 1 Satz 1:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn ein Zaun von mindestens 1,8 m Höhe vorhanden ist.
DA zu § 13 Abs. 2:
Eine gefährliche Einwirkung von außen ist z. B. nicht gegeben, wenn eine Brandwand oder die erdeingeschüttete Seite des Gebäudes der Umfriedung zugekehrt ist.




