§ 14
Bauarten und Bauteile von gefährlichen Gebäuden
(1) Gebäude mit Explosionsgefahr und ihre Bauteile müssen den Abschnitten 1.1, 1.3 und 2 der Anlage 1, Gebäude mit Brandgefahr und ihre Bauteile müssen den Abschnitten 1.2, 1.3 und 2 der Anlage 1 entsprechen. Abschnitt 2 der Anlage 1 gilt nicht für ungefährliche Räume in gefährlichen Gebäuden.
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten für Gebäude mit Explosionsgefahr, in denen im Verhältnis zur Gebäude- und Raumgröße bestimmungsgemäß nur solche Mengen von Explosivstoffen vorhanden sein dürfen, dass bei deren Explosion eine zerstörende Wirkung auf das Gebäude nicht zu erwarten ist, nur die Abschnitte 2 und 3 der Anlage 1. Hiervon ausgenommen ist Abschnitt 2.2 der Anlage 1. Bei der Abstandsbemessung für Widerstandswände ist nur die Explosivstoffmasse zugrunde zu legen, die gleichzeitig zur Explosion kommen kann. DA
(3) Gefährliche Gebäude sind nur mit einem Stockwerk zulässig. Dies gilt nicht, wenn in den speziellen Unfallverhütungsvorschriften Obergeschosse zugelassen sind und eine Explosions- oder Brandübertragung zwischen den Stockwerken ausgeschlossen werden kann. DA
(4) Eine leichte Bauart ist nur zulässig, wenn eine gefährliche Einwirkung von außen infolge eines Brandes oder einer Explosion weder auf im Gebäude anwesende Versicherte noch auf die Explosivstoffe zu erwarten ist.
DA zu § 14 Abs. 2:
Gebäude in normaler Bauweise (Ziegelbauweise) besitzen keine Widerstandsfähigkeit gegen eine Explosion im Innern, wenn die Belegungsmenge an Explosivstoff der Gefahrgruppe 1.1 größer ist als etwa 0,01 kg/m³ umbauten Raum.
DA zu § 14 Abs. 3:
In einigen der speziellen Unfallverhütungsvorschriften sind bei Einhaltung von bestimmten Bedingungen Obergeschosse gestattet, z. B. für Pulvervorratsbehälter zum Beschicken von Lademaschinen. Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 1 Abs. 1.
Arbeitsbühnen sind keine Stockwerke.




