§ 15
Räume in gefährlichen Gebäuden
(1) Räume und Arbeitsplätze innerhalb gefährlicher Gebäude müssen den Bestimmungen der speziellen Unfallverhütungsvorschriften und Anlage 1 entsprechen. Dies gilt auch für die Art der Abtrennung.
(2) Bedienungsräume müssen nur dann gegenüber den zugehörigen Arbeitsräumen widerstandsfähig abgetrennt sein, wenn Arbeiten "unter Sicherheit" gefordert wird.
(3) Schutzräume müssen gegenüber Einwirkungen von gefährlichen Gebäuden oder Räumen widerstandsfähig errichtet sein.
(4) Pufferräume müssen so ausgelegt sein, dass sie eine Explosions- oder Brandübertragung zwischen benachbarten Räumen verhindern. DA
(5) Arbeitsräume müssen so ausgelegt sein, dass ein Verlassen ohne Benutzung von Treppen möglich ist. Dies gilt nicht, soweit Obergeschosse zugelassen sind.
DA zu § 15 Abs. 4:
Pufferräume sind ungefährliche Räume ohne ständige Arbeitsplätze, die im Falle einer Explosion keine zusätzlichen Gefährdungen verursachen.




