§ 16
Arbeitsplätze
(1) Arbeitsplätze und Betriebseinrichtungen in gefährlichen Räumen müssen so angeordnet sein, dass Versicherte die Arbeitsplätze und den Raum schnell und ungehindert verlassen können. DA
(2) Arbeitsplätze, an denen die Versicherten einer besonderen Gefährdung durch Brände oder Explosionen ausgesetzt sein können, müssen für Arbeiten "unter Sicherheit" eingerichtet sein. DA
(3) Sind Versicherte in gefährlichen Räumen an mehreren Arbeitsplätzen mit Arbeiten beschäftigt, die nach den Bestimmungen der speziellen Unfallverhütungsvorschriften in einem Raum ausgeführt werden dürfen, so hat der Unternehmer zu prüfen, ob Schutzmaßnahmen an den Arbeitsplätzen vorzusehen sind. Diese sind den auszuführenden Tätigkeiten, den an Arbeitsplätzen befindlichen Explosivstoffarten und -mengen anzupassen. DA
DA zu § 16 Abs. 1:
Betriebseinrichtungen sind z. B. Maschinen, Apparate und Arbeitstische.
DA zu § 16 Abs. 2:
Arbeitsplätze, bei denen eine besondere Gefährdung möglich ist, ergeben sich aus den Festlegungen der speziellen Unfallverhütungsvorschriften und Richtlinien.
Für die Beurteilung, ob Versicherte einer besonderen Gefährdung ausgesetzt sein können, ist die Auslösewahrscheinlichkeit und Wirkung auftretender Brände oder Explosionen maßgebend.
Eine besondere Gefährdung liegt nicht vor, wenn die Explosivstoffmenge so gering ist, oder das Arbeitsgerät so ausgelegt oder angeordnet ist, dass eine schädigende Wirkung auf die Versicherten nicht zu erwarten ist.
Arbeitsplätze sind für das Arbeiten "unter Sicherheit" eingerichtet, wenn die Versicherten z. B. durch Schutzeinrichtungen abgeschirmt sind oder der Arbeitsgang fernbedient ist. Abschirmungen sind z. B. Schutzschilde, Schutz- oder Widerstandswände (siehe Abschnitte 2.2 und 4.2 der Anlage 1). Die Bemessung der Abschirmung richtet sich nach der Wirkung auftretender Brände oder Explosionen.
DA zu § 16 Abs. 3:
Bei der Anpassung soll die Auslösewahrscheinlichkeit berücksichtigt werden. Sie hängt von der Art und Stärke der Beanspruchung des Explosivstoffes während des jeweiligen Arbeitsvorganges und von der Empfindlichkeit des Explosivstoffes ab. Die Wirkung wird im Wesentlichen von der am Arbeitsvorgang beteiligten Art und Masse des Explosivstoffes sowie seines Einschlusses bestimmt.
Schutzmaßnahmen sind z. B. ausreichende Abstände, Schutzwände, Schutzschilde.




