§ 17
Abstand und Anordnung von Gebäuden und Plätzen
(1) Gefährliche Gebäude oder Plätze müssen in Abhängigkeit von Gefahrgruppe und Menge der Explosivstoffe, von der Lage, der Anordnung, der Bauart und vorhandenen Schutzwällen voneinander und von ungefährlichen Gebäuden oder Plätzen und von Gebäuden oder Plätzen des ungefährlichen Betriebsteils einen Sicherheitsabstand nach Anlage 2 aufweisen.
(2) Sind nur in bestimmten Räumen gefährlicher Gebäude Explosivstoffe vorhanden und ist sichergestellt, dass eine Brandausweitung oder Brandübertragung oder eine Explosionsübertragung auf andere Gebäudeteile verhindert ist, müssen die Sicherheitsabstände von diesen Räumen aus bemessen sein.
(3) Für die Bestimmung der Sicherheitsabstände zu gefährlichen Gebäuden mit ständigen Arbeitsplätzen sind die Spalten A1 bis A4 der Tabellen 1 bis 5 der Anlage 2, für die zu gefährlichen Gebäuden ohne ständige Arbeitsplätze die Spalten A5 bis A8 der Tabellen 1 bis 5 der Anlage 2 maßgebend. Für gefährliche Plätze gelten die Spalten A4 oder A8 der Tabellen 1 bis 5 der Anlage 2. DA
(4) Befinden sich die Arbeitsplätze an geschützten Stellen oder in Schutzräumen, gelten für gefährliche Gebäude mit ständigen Arbeitsplätzen die Spalten A5 bis A8 der Tabellen 1 bis 5 der Anlage 2.
(5) Für gefährliche Gebäude mit Explosivstoffen der Gefahrgruppe 1.1 müssen die Abstände vergrößert werden, wenn durch die Bauart oder die Lage des Donatorgebäudes eine gerichtete Wirkung zu erwarten ist. DA
(6) Die Berufsgenossenschaft kann im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde zulassen, dass die Abstände nach Anlage 2 verringert werden oder entfallen, wenn
| – | durch die Menge des Explosivstoffes, |
| – | auf Grund der Eigenschaft des Explosivstoffes, |
| – | durch bauliche Maßnahmen |
| oder | |
| – | durch die Art der Beanspruchung des Explosivstoffes |
gewährleistet ist, dass die gefährliche Wirkung entsprechend der Gefahrgruppe des Explosivstoffes im Donator in bestimmter Richtung nicht oder nur in verminderter Stärke auftreten kann. DA
(7) Ist bei Schutzgebäuden durch ihre Bauart gewährleistet, dass sie gegen Explosionseinwirkungen von außen widerstandsfähig sind, kann die Berufsgenossenschaft im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde eine Verringerung oder einen Verzicht der nach Anlage 2 festzulegenden Abstände entsprechend der Widerstandsfähigkeit der Schutzgebäude zulassen. DA
(8) Bei günstigen örtlichen Verhältnissen, die eine Brand- oder eine Explosionsauswirkung auf zu schützende Objekte auch bei geringeren Abständen als nach Anlage 2 verhindern, kann die Berufsgenossenschaft im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde einer Verringerung der Abstände um bis zu 10 % zustimmen. DA
(9) Sind in speziellen Unfallverhütungsvorschriften mit Zustimmung der Berufsgenossenschaft Zusammenfassungen bestimmter Tätigkeiten zugelassen, für die Einzelgebäude vorgeschrieben sind, dürfen durch das Zusammenfassen Versicherte keiner höheren Gefährdung ausgesetzt sein als in Einzelgebäuden. Die Berufsgenossenschaft trifft ihre Entscheidung im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde. DA
(10) Für ungefährliche Gebäude mit ständigen Arbeitsplätzen gilt die Spalte A9 der Tabellen 1 bis 5 der Anlage 2.
(11) Zu ungefährlichen Gebäuden ohne ständige Arbeitsplätze ist ein Sicherheitsabstand nicht erforderlich. Satz 1 gilt nicht, wenn diese ungefährlichen Gebäude durch Einwirkung von außen zu einer Gefährdung anderer in ihrer Nähe befindlicher schutzwürdiger Gebäude oder Plätze durch Bildung von Wurfstücken oder durch Brandübertragung führen können. DA
(12) Ungefährliche Gebäude oder Plätze, die keine ständigen Arbeitsplätze enthalten, in oder auf denen jedoch Einrichtungen vorhanden sind, die für den sicheren Betrieb von Anlagen oder Maschinen wesentlich sind, müssen vor Einwirkungen von gefährlichen Gebäuden oder Plätzen durch Abstände oder ihre Bauweise geschützt sein. DA
(13) Ungeschützte Zugänge von Gebäuden dürfen ungeschützten Ausblaseseiten anderer Gebäude nicht gegenüberliegen, es sei denn, dass der vorhandene Sicherheitsabstand den Schutz gewährleistet.
(14) Schutzwälle müssen nach den Anforderungen des Abschnittes 4.1 der Anlage 1 errichtet sein. Die Geländeform kann einen Schutzwall ersetzen. DA
DA zu § 17 Abs. 3:
Gefährliche Gebäude ohne ständige Arbeitsplätze können neben Lägern z. B. auch Abstell- oder Trockengebäude sein.
DA zu § 17 Abs. 5:
Diese Abstände können nach Tabellen gemäß Anlage 2, nach Berechnung oder gutachtlichem Nachweis bestimmt werden.
Hinsichtlich gerichteter Wirkung siehe Anlage 2 Nr. 4.4.
DA zu § 17 Abs. 6:
Im Zweifelsfalle ist eine gutachtliche Stellungnahme einzuholen.
DA zu § 17 Abs. 7:
Im Zweifelsfalle ist eine gutachtliche Stellungnahme einzuholen.
DA zu § 17 Abs. 8:
Günstige Verhältnisse sind z. B. ein dichter Baumbestand.
Es ist zu beachten, dass in den speziellen Unfallverhütungsvorschriften in Einzelfällen auch besondere Bauarten und Höchstmengen an Explosivstoffen vorgeschrieben sein können. Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 1 Abs. 1.
Siehe auch § 42 Abs. 1.
DA zu § 17 Abs. 9:
Bei der Bewertung der Gefahr ist die anzurechnende Explosivstoffmenge nach Abschnitt 2 der Anlage 2 zu berücksichtigen.
DA zu § 17 Abs. 11:
Zu den ungefährlichen Gebäuden gehören auch Anbauten an gefährlichen Gebäuden, die keinen Explosivstoff, keine betriebswichtigen Einrichtungen und keine ständigen Arbeitsplätze enthalten.
DA zu § 17 Abs. 12:
Derartige Einrichtungen sind solche, bei deren Ausfall Versicherte infolge von Sekundärvorgängen gefährdet werden können. Dazu gehören z. B. zentrale Energieversorgungseinrichtungen, Kühl- oder Heizanlagen, Druckluftversorgungsstationen.
DA zu § 17 Abs. 14:
Die Geländeformen, die einen Schutzwall ersetzen können, sind z. B. Hänge, Felswände.




