§ 18
Gebäude und Räume zum Lagern und Abstellen
explosionsgefährlicher Stoffe
(1) Zur Verminderung der Brand- und Explosionsgefahr müssen für das Lagern von Explosivstoffen besondere Gebäude und Räume vorhanden sein.
(2) Abstellräume dürfen sich nur dann in Arbeitsgebäuden befinden, wenn dies der bestimmungsgemäße Fortgang der Arbeit erfordert.
(3) Lüftungseinrichtungen von Gebäuden oder Räumen für das Lagern und Abstellen von Explosivstoffen müssen so beschaffen sein, dass gefährliche Einwirkungen von außen auf die Explosivstoffe nicht möglich sind.




