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§ 19
Lagerung nicht explosionsgefährlicher Stoffe

(1) Säure-, Laugenlager und Lager für nicht explosionsgefährliche Rohstoffe gelten als ungefährliche Gebäude oder Stellen im Sinne des § 2 Nr. 44. DA

(2) Zur Verhinderung von Verunreinigungen oder unbeabsichtigtem Vermischen verschiedenartiger Rohstoffe sowie bei der Lagerung im Freien zum Schutz gegen Witterungseinflüsse müssen Einrichtungen vorhanden sein. DA

(3) Bau- und Ausrüstungsteile, die mit Salpeter-, Nitrier- oder konzentrierter Schwefelsäure in Berührung kommen können, dürfen nicht aus Holz oder anderen nitrierbaren sowie leicht oxidierbaren Bau- oder Werkstoffen bestehen.

(4) Gebäude und Plätze für das Lagern explosionsfähiger Rohstoffe, die nicht explosionsgefährlich im Sinne des Sprengstoffgesetzes sind, müssen solche Abstände von gefährlichen Gebäuden und Plätzen haben, dass eine Explosion nicht auf diese Rohstoffe übertragen werden kann. DA

(5) Für brennbare Flüssigkeiten sind außerhalb gefährlicher Gebäude Lagereinrichtungen vorzusehen. Sie müssen einen Mindestabstand von 20 m zu gefährlichen Gebäuden aufweisen. Abweichungen von dem Mindestabstand sind zulässig, wenn durch bauliche Maßnahmen oder durch technische Einrichtungen eine gleichartige Sicherheit gewährleistet ist. DA

DA zu § 19 Abs. 1:

Siehe § 17 Abs. 10 bis 12.

DA zu § 19 Abs. 2:

Einrichtungen zum Verhindern des unbeabsichtigten Vermischens können z. B. auch Trennwände sein.

DA zu § 19 Abs. 4:

Nicht explosionsgefährlich im Sinne des Sprengstoffgesetzes sind z. B. Dinitrotoluol, Ammoniumnitrat.

Für das Lagern von Ammoniumnitrat gilt die Gefahrstoffverordnung in Verbindung mit den Technischen Regeln Gefahrstoffe TRGS 511 "Ammoniumnitrat".

Sind die Rohstofflager durch Detonationswellen gefährdet, sind sie nur als Akzeptoren zu betrachten, wenn für die gelagerten Stoffe keine anderen Bestimmungen vorliegen.

Hinsichtlich der Abstände zu Lagern mit solchen Stoffen sollte im Zweifelsfall die Berufsgenossenschaft gehört oder gegebenenfalls ein Gutachten einer anerkannten Stelle, z. B. Bundesanstalt für Materialforschung und prüfung (BAM), Unter den Eichen 87, 12205 Berlin, Bundesinstitut für chemisch-technische Untersuchungen beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung (BICT), Großes Cent, 53913 Swisttal, eingeholt werden.

DA zu § 19 Abs. 5:

Die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten bleibt unberührt.

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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