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II. Begriffsbestimmungen

§ 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind:

1.Abbrand die chemische Umsetzung von Explosivstoffen mit Flammenbildung, deren lineare Fortpflanzungsgeschwindigkeit kleiner als 0,1 m/s, deren flächenbezogener Massendurchsatz kleiner als 100 kg/m²s ist.
2.Abfälle Explosivstoffe oder explosivstoffhaltige Materialien, deren sich der Unternehmer entledigen will oder deren geordnete Entsorgung geboten ist. DA
3.Abstellen von Explosivstoffen das kurzzeitige Aufbewahren in einer vom Betrieb bestimmten Verpackung bei oder in der Nähe von Arbeitsplätzen zum Überbrücken der Zeit bis zum Weiterverarbeiten oder -bearbeiten in den dafür bestimmten Abstellgebäuden, Abstellräumen oder auf den dafür bestimmten Abstellplätzen. DA
4.Anzündmittel Gegenstände, die Explosivstoffe enthalten oder aus Explosivstoff bestehen und die zum Auslösen eines Abbrandes oder einer Deflagration anderer Explosivstoffe bestimmt sind. DA
5.Arbeiten "unter Sicherheit" das Arbeiten an gefährlichen Arbeitsplätzen, an denen auch im Falle auftretender Brände oder Explosionen die Versicherten vor deren Auswirkungen geschützt sind.
6.Aufbewahren von Explosivstoffen der Oberbegriff für jede Art des Lagerns, Abstellens und Bereithaltens. DA
7.Ausblasefläche ein Gebäudeteil, der bei einer Explosion eine rasche Druckentlastung in vorbestimmter Richtung ermöglicht. DA
8.Bedienungsgebäude Gebäude des gefährlichen Betriebsteiles, von denen aus Arbeitsmaschinen oder Einrichtungen während Arbeitsvorgängen betätigt werden und in denen auch Explosivstoff vorhanden sein kann.
9.Bedienungsräume Räume in gefährlichen Gebäuden, von denen aus Arbeitsmaschinen oder Einrichtungen während Arbeitsvorgängen betätigt werden und in denen auch Explosivstoff vorhanden sein kann.
10.Befördern der Transport von Explosivstoffen innerhalb eines Betriebes.
11.Bereithalten von Explosivstoffen das vorübergehende Aufbewahren, auch in Versandverpackung, in der für den Fortgang der Arbeit erforderlichen Menge bei oder in der Nähe von Arbeitsplätzen.
12.Betriebseinrichtungen alle Einrichtungen, die im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 verwendet werden.
13.Deflagration die chemische Umsetzung von Explosivstoffen mit Flammenbildung, die schneller als der Abbrand, jedoch mit Unterschallgeschwindigkeit abläuft. DA
14.Detonation die chemische Umsetzung von Explosivstoffen, die mit Überschallgeschwindigkeit unter Bildung einer Stoßwelle abläuft. DA
15.Einzelgebäude ein- oder mehrräumige Gebäude, die durch Sicherheitsabstände von anderen Gebäuden getrennt sind und in denen gleichzeitig nur bestimmte Tätigkeiten vorgenommen werden dürfen. DA
16.Entsorgen das gefahrlose Beseitigen von Explosivstoffen oder explosivstoffhaltigen Materialien. DA
17.Explosion die mechanische Wirkung eines plötzlichen Druckanstieges, der als Folge einer Deflagration oder Detonation eines Explosivstoffes auftritt.
18.Explosivstoffe Sprengstoffe, Treibstoffe, Zündstoffe, Anzündstoffe und pyrotechnische Sätze sowie die nach § 1 Abs. 2 gleichgestellten Gegenstände. DA
19.Flugfeuer brennende, umherfliegende Teile aus einem Brand- oder Explosionsherd.
20.Gebäude mit Brandgefahr gefährliche Gebäude, in denen Explosivstoffe infolge einer Zündung in Brand geraten und deflagrieren können. Mit einer Explosion ist erfahrungsgemäß nicht zu rechnen. DA
21.Gebäude mit Explosionsgefahr gefährliche Gebäude, in denen Explosivstoffe infolge einer Zündung explodieren können. DA
22.Gefahrbereich vor Ausblaseseiten der Bereich, in dem Personen durch Brand- oder Explosionseinwirkung gefährdet werden können.
23.Gefahrgruppen die Einteilung der Explosivstoffe in 4 Gruppen. Maßgebend für die Einteilung sind die Eigenschaften der Explosivstoffe, insbesondere ihr Verhalten bei einem Brand, einer Deflagration oder Detonation und die sich daraus ergebenden Gefahren. DA
24.Gefährliche Arbeitsplätze Arbeitsplätze, an denen bestimmungsgemäß Explosivstoffe vorhanden sind; ausgenommen sind Arbeitsplätze in Betriebs- und Forschungslaboratorien. DA
25.Gefährliche Betriebsteile Betriebsteile, in denen bestimmungsgemäß Explosivstoffe vorhanden sind.
26.Gefährliche Gebäude Gebäude, in denen bestimmungsgemäß Explosivstoffe vorhanden sind; ausgenommen sind Betriebs- und Forschungslaboratorien. DA
27.Gefährliche Plätze im Freien gelegene Arbeitsplätze und Abstellplätze, an denen bestimmungsgemäß Explosivstoffe vorhanden sind. DA
28.Gefährliche Räume Räume, in denen bestimmungsgemäß Explosivstoffe vorhanden sind; ausgenommen sind Betriebs- und Forschungslaboratorien. DA
29.Gegenstände mit Explosivstoff Gegenstände, die Explosivstoff enthalten oder aus ihnen bestehen. DA
30.Geschützte Stellen Stellen, die so beschaffen sind, dass Flammen, Wärmestrahlen oder Explosionen nicht auf die dort befindlichen Personen oder vorhandenen Explosivstoffe in gefährdender Weise einwirken können. DA
31.Getrennte Räume Räume ohne direkte Verbindung zu anderen gefährlichen oder gefährdeten Räumen.
31.a Halberzeugnisse Gegenstände, deren Herstellung noch nicht abgeschlossen ist.
32.Lagern von Explosivstoffen das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn diese nicht binnen 24 Stunden nach ihrem Beginn oder am darauf folgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Sonnabend, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. DA
33.Massenexplosion eine Explosion, die nahezu die gesamte Explosivstoffmenge praktisch gleichzeitig erfasst.
34.Packmittel Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, das Packgut zu umschließen oder zusammenzuhalten, damit es versand- und lagerfähig wird. DA
35.Packhilfsmittel der Sammelbegriff für Hilfsmittel, die zusammen mit Packmitteln z. B. zum Verpacken, Verschließen, Versandfertigmachen einer Packung dienen. DA
36.Prüfstände Einrichtungen im Freien, in Gebäuden oder Räumen, mit denen bestimmungsgemäß Explosivstoffe technischen oder auch zerstörenden Prüfungen unterzogen werden.
36.a Pyrotechnische Sätze - Im folgenden Sätze genannt - explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische (Ein- oder Mehrstoffsysteme), die zu pyrotechnischen Gegenständen oder pyrotechnischer Munition verarbeitet werden und nach Auslösung durch Ausnutzung der In Ihnen enthaltenen Energie akustische sowie Brand-, Druck-, Heiz-, Leucht- oder Licht-, Nebel-, Reiz-, Treib-, Anzünd- oder Zündwirkung oder schädlingsbekämpfende Wirkung erzeugen sollen.
36.b Pyrotechnische Gegenstände Gegenstände, die pyrotechnische Sätze enthalten; sie dienen Vergnügungs-, militärischen oder technischen Zwecken.
37.Reststoffe Stoffe, auch Explosivstoffe oder mit Explosivstoffen behaftete Materialien, die entsprechend ihrem Verwendungszweck noch verwertet werden.
38.Schutzgebäude ungefährliche Gebäude des gefährlichen Betriebsteiles, die dem Aufenthalt und Schutz von Versicherten während gefährlicher Arbeitsvorgänge dienen. DA
39.Schutzräume Räume, die keine Explosivstoffe enthalten und die dem Aufenthalt und Schutz von Versicherten während gefährlicher Arbeitsvorgänge dienen und sich an oder in der Nähe gefährlicher Gebäude befinden. DA
40.Sicherheitsabstände die zwischen den gefährlichen und zu den ungefährlichen Gebäuden und Plätzen einzuhaltenden Abstände. DA
41.Sprengstücke Teile explodierter Gegenstände nach Nummer 29. DA
42.Ständiger Arbeitsplatz der Arbeitsplatz, an dem Versicherte in einem Arbeitsraum mehr als 30 Tage im Jahr oder mehr als 2 Stunden pro Arbeitstag beschäftigt sind. DA
43.Ungefährliche Betriebsteile die nicht unter Nummer 25 fallenden Betriebsteile.
44.Ungefährliche Gebäude Gebäude des gefährlichen Betriebsteiles, die bestimmungsgemäß keine Explosivstoffe enthalten. DA
45.Vernichten die Vorgänge, durch die die explosionsgefährlichen Stoffe irreversibel unwirksam gemacht werden, ohne dass sie dabei für ihren bestimmungsgemäßen Zweck verwendet werden.
46.Verpacken das Einfüllen der Explosivstoffe in die Innenverpackung, das Verschließen der Innenverpackung, das Einsetzen der Innenverpackung in die Zwischen- oder Außenverpackung, das Verschließen der Zwischen- oder Außenverpackung, das Kennzeichnen und das Palettieren. DA
47.Versandverpackung eine nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften vorgeschriebene Verpackung.
48.Versuchsstrecken Einrichtungen, in denen insbesondere Bergbausprengstoffe auf Schlagwetter- und Kohlenstaubsicherheit geprüft werden.
49.Widerstandswände Wände, die bei einer Explosion im Innern des Raumes nicht zerstört werden und die Übertragung von Bränden oder Explosionen verhindern. DA
50.Wiedergewonnene Explosivstoffe für die Weiterverarbeitung vorgesehene, im Fertigungsgang anfallende Reste sowie fehlerhafte Erzeugnisse oder beim Delaborieren zurückgewonnene Explosivstoffe. DA
51.Wurfstücke Stücke, die bei einer Explosion entstehen und vom Ausgangspunkt der Explosion fortgeschleudert werden. DA
52.Zündmittel Gegenstände, die Explosivstoffe enthalten oder aus Explosivstoff bestehen und die zum Auslösen einer Detonation anderer Explosivstoffe bestimmt sind. DA
53.Zwangsweiser Verschluss der beiderseitige Verschlussz einer Wandöffnung, von dem sich eine Seite nur öffnen läßt, wenn die andere geschlossen ist. DA

DA zu § 2 Nr. 2:

Die Vorschriften des Abfallgesetzes bleiben unberührt.

Enthalten Abfälle Explosivstoffe oder können sie mit solchen behaftet sein, finden die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regeln Anwendung, z. B. "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff" (BGR 114, bisherige ZH 1/47) (z. Zt. Entwurf).

Reststoffe und wiedergewonnene Explosivstoffe sind keine Abfälle; siehe hierzu Nummern 37 und 50.

Zu den Abfällen, die Explosivstoffe enthalten, zählen auch die explosionsgefährlichen Stoffe, für die ein sprengstoffrechtliches Verwendungsverbot besteht; siehe § 28 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz.

DA zu § 2 Nr. 3:

Abstellen siehe auch § 1 Abs. 2 Nr. 5 der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz.

Als kurzfristig abgestellt gelten Stoffe nur solange, wie es sich aus dem Fortgang des Produktionsprozesses verfahrenstechnisch zwingend ergibt.

Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 2 Nr. 11.

DA zu § 2 Nr. 4:

Hierzu gehören z. B. Treibladungspulver, Anzündhütchen, Anzündpillen, Anzündlitze, Stoppinen.

DA zu § 2 Nr. 6:

In den speziellen Unfallverhütungsvorschriften wird der Begriff des Aufbewahrens analog zur Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz als Synonym für den Vorgang des Lagerns verwendet.

Während des Aufbewahrens werden grundsätzlich keine Arbeiten mit oder an den Explosivstoffen ausgeführt. Die Explosivstoffe befinden sich während des Aufbewahrens in aller Regel in einer Verpackung, bei der es sich entweder um eine betriebsinterne oder um eine versandmäßige Verpackung handelt.

Siehe auch § 2 Nr. 3, 11 und 32.

DA zu § 2 Nr. 7:

Solche Gebäudeteile sind z. B. Dächer oder Wände.

DA zu § 2 Nr. 13 und 14:

Zur Beurteilung ist die Schallgeschwindigkeit im Explosivstoff heranzuziehen.

DA zu § 2 Nr. 13 und 14:

Zur Beurteilung ist die Schallgeschwindigkeit im Explosivstoff heranzuziehen.

DA zu § 2 Nr. 15:

Die bestimmten Tätigkeiten ergeben sich aus den Bestimmungen der speziellen Unfallverhütungsvorschriften; siehe Durchführungsanweisungen zu § 1 Abs. 1.

DA zu § 2 Nr. 16:

Das gefahrlose Beseitigen kann z. B. durch Unbrauchbarmachen oder Vernichten erfolgen. Abfall- und wasserrechtliche Belange bleiben hiervon unberührt.

DA zu § 2 Nr. 18:

Diese Aufzählung ist abschließend.

Zu den Explosivstoffen zählen auch die explosionsfähigen aber nicht explosionsgefährlichen Stoffe, die als Sprengstoffe, Treibstoffe oder für pyrotechnische Zwecke verwendet werden.

Zu den Treibstoffen zählen Treibladungspulver, Treibladungen und Raketentreibstoffe.

Sonstige explosionsgefährliche Stoffe im Sinne des Sprengstoffgesetzes, z. B. organische Peroxide, Blähstoffe, zählen nicht zu den Explosivstoffen und fallen daher nicht unter den Geltungsbereich dieser Unfallverhütungsvorschrift.

Gegenstände mit Explosivstoff siehe Nummer 29. DA

DA zu § 2 Nr. 20:

Die Explosivstoffe in Gebäuden mit Brandgefahr oder auf Plätzen mit Brandgefahr können unter den jeweils vorliegenden Bedingungen nur abbrennen oder ohne gefährlichen Druckaufbau deflagrieren.

Bauarten und Bauteile siehe § 14 Abs. 1.

DA zu § 2 Nr. 21:

Die Explosivstoffe in Gebäuden mit Explosionsgefahr oder auf Plätzen mit Explosionsgefahr können unter den jeweils vorliegenden Bedingungen abbrennen, deflagrieren oder detonieren.

Bauarten und Bauteile siehe § 14 Abs. 1.

DA zu § 2 Nr. 23:

Definition der Gefahrgruppen siehe Anlage 2 Abschnitte 1.1 bis 1.4.

DA zu § 2 Nr. 24:

An Arbeitsplätzen können auch mehrere Versicherte beschäftigt sein.

DA zu § 2 Nr. 26 und 27:

Siehe auch Nummern 20 und 21.

DA zu § 2 Nr. 26 und 27:

Siehe auch Nummern 20 und 21.

DA zu § 2 Nr. 28:

Zur Abgrenzung von Laboratorien gegenüber gefährlichen Gebäuden und Räumen siehe § 42 Abs. 4.

DA zu § 2 Nr. 29:

Gegenstände mit Explosivstoff sind z. B. Zündmittel, pyrotechnische Gegenstände, Munition. Packmittel zählen nicht dazu.

Hinsichtlich Gegenständen mit Explosivstoff siehe § 1 Abs. 2.

DA zu § 2 Nr. 30:

Dies wird z. B. erreicht durch ausreichenden Abstand von der Gefahrenquelle oder durch geeignete Schutzeinrichtungen.

DA zu § 2 Nr. 32:

Der Begriff des Lagerns steht dem Begriff des Aufbewahrens in den speziellen Unfallverhütungsvorschriften und in der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz gleich. Siehe auch § 1 Abs. 3 Nr. 2 und § 2 Nr. 6.

DA zu § 2 Nr. 34:

Packmittel sind z. B. Kisten, Pappkästen, Patronenkästen, Lattenverschläge.

DA zu § 2 Nr. 35:

Packhilfsmittel sind z. B. Bänder, Folien, Klebstoffe.

Paletten sind Ladehilfsmittel und Lagergeräte; sie sind den Packhilfsmitteln gleichgestellt.

DA zu § 2 Nr. 38 und 39:

Für Schutzstände gelten die gleichen Sicherheitsanforderungen wie für Schutzräume. Schutzgebäude, -räume oder -stände können auch der Fernbedienung dienen.

DA zu § 2 Nr. 38 und 39:

Für Schutzstände gelten die gleichen Sicherheitsanforderungen wie für Schutzräume. Schutzgebäude, räume oder stände können auch der Fernbedienung dienen.

DA zu § 2 Nr. 40:

Der Sicherheitsabstand ist die kürzeste Entfernung von gefährlichen Gebäuden (Donatoren) zu anderen gefährlichen Gebäuden sowie zu sonstigen Gebäuden des gefährlichen und allen Gebäuden des ungefährlichen Betriebsteiles (Akzeptoren); siehe Tabellen 1 bis 5 der Anlage 2.

Bei gefährlichen Plätzen ist die als Arbeitsplatz oder Abstellplatz festgelegte Fläche zu Grunde zu legen.

DA zu § 2 Nr. 41:

Sprengstücke sind z. B. Splitter von Sprengmunition, Stücke aus Gegenständen mit Explosivstoffen, Teile von Maschinen, Teile von Packmitteln.

DA zu § 2 Nr. 42:

Werden (in einem Raum) lediglich Arbeiten zur Beseitigung von Betriebsstörungen, Wartungs- oder Reparaturarbeiten durchgeführt, handelt es sich nicht um einen ständigen Arbeitsplatz.

DA zu § 2 Nr. 44:

Zu den ungefährlichen Gebäuden gehören z. B. kleine Betriebswerkstätten, Umkleide- und Toilettengebäude, Betriebsbüros, Maschinengebäude, Lager- und Abstellgebäude für nicht explosionsgefährliche Stoffe. Sie sind sonstige Gebäude im Sinne der Tabellen 1 bis 5 der Anlage 2.

DA zu § 2 Nr. 46:

Das Patronieren und Formgeben von Explosivstoffen sowie das Füllen von Gegenständen gehört nicht zum Verpacken.

DA zu § 2 Nr. 49:

Widerstandswände sind insbesondere in einem Raum oder Gebäude nach Ausblasebauart die Wände, die bei einer Explosion im Innern des Raumes oder Gebäudes die Wirkung der Explosion in einer oder in mehreren Richtungen auf die Nachbarschaft verhindern. Rissbildung wird in Kauf genommen.

DA zu § 2 Nr. 50:

Zum Wiedergewinnen gehört unter anderem auch das Zerlegen von Munition und anderen Gegenständen mit Explosivstoff; siehe "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff" (BGR 114, bisherige ZH 1/47) (z. Zt. Entwurf).

DA zu § 2 Nr. 51:

Wurfstücke sind z. B. Gebäude oder Einrichtungsteile.

DA zu § 2 Nr. 52:

Hierzu gehören z. B. Sprengkapseln, Detonatoren, Sprengschnüre, Zündpillen.

DA zu § 2 Nr. 53:

Zwangsweiser Verschluss der Wandöffnung wird erreicht durch

wechselseitige Verriegelung der beiderseitigen Verschlusselemente
oder
Kopplung der Verschlusselemente,

wobei diese und die Wandöffnung so anzuordnen und zu bemessen sind, dass in jeder Stellung des Systems mindestens ein Verschlusselement wirksam ist.

Siehe DIN 31 005 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Verriegelungen, Kopplungen".


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