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§ 20
Ungefährliche Gebäude in gefährlichen Betriebsteilen

(1) In gefährlichen Betriebsteilen muss die Anzahl der ungefährlichen Gebäude, die dem dauernden Aufenthalt von Versicherten dienen, auf das für den Betrieb notwendige Maß beschränkt sein.

(2) Ungefährliche Gebäude müssen so beschaffen sein, dass von ihnen keine Brandgefahr auf die gefährlichen Gebäude ausgeht. DA

(3) Fenster dürfen in ungefährlichen Gebäuden in möglichen Einwirkungsrichtungen nicht vorhanden sein oder sie müssen mit Scheiben ausgerüstet sein, die keine gefährlichen Splitter bilden. DA

(4) Schutzgebäude müssen so errichtet sein, dass Versicherte gegen Einwirkungen von Bränden oder Explosionen geschützt sind.

DA zu § 20 Abs. 2:

Dies kann z. B. durch die Verwendung von Baustoffen der Baustoffklasse B 1 nach DIN 4102-1 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Baustoffe; Begriffe, Anforderungen und Prüfung" erreicht werden.

DA zu § 20 Abs. 3:

Siehe hierzu Durchführungsanweisungen zu Abschnitt 2.5 der Anlage 1.

 


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