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§ 21
Rettungswege

(1) Anordnung, Abmessung und Ausführung der Rettungswege müssen sich nach der Nutzung, Einrichtung und Grundfläche der Räume sowie nach der Zahl der in den Räumen bestimmungsgemäß anwesenden Versicherten richten. DA

(2) Rettungswege müssen als solche gekennzeichnet sein und unmittelbar ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen. DA

DA zu § 21 Abs. 1:

Die zulässige Anzahl der Versicherten richtet sich nach § 43. Zusätzliche Rettungswege können auch Fenster sein. Einige spezielle Unfallverhütungsvorschriften enthalten Angaben für bestimmte Arbeitsvorgänge über die Zahl der erforderlichen Ausgänge bzw. Rettungswege. Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 1 Abs. 1.

Hinsichtlich Türen und Rettungswege siehe auch Abschnitt 2.4 der Anlage 1.

Siehe auch §§ 10 und 19 der Arbeitsstättenverordnung.

DA zu § 21 Abs. 2:

Hinsichtlich Kennzeichnung siehe Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8, bisherige VBG 125), DIN 4844 "Sicherheitskennzeichnung" und DIN 67 510 "Langnachleuchtende Pigmente und Produkte; Langnachleuchtendes Sicherheitsleitsystem".

 


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