§ 22
Bauteile und Einrichtungen
(1) Bauteile und Einrichtungen von gefährlichen Gebäuden müssen so beschaffen sein, dass Zündungen von Explosivstoffen durch Wärme, Reibung, Schlag verhindert sind. Gefährliche Ablagerungen müssen verhindert oder leicht erkannt und beseitigt werden können. DA
(2) Kanäle und Durchbrüche, die der Aufnahme von Versorgungseinrichtungen dienen, müssen so gesichert sein, dass eine Übertragung von Bränden oder Explosionen zwischen Räumen und Gebäuden verhindert ist. DA
DA zu § 22 Abs. 1:
Bauteile und Einrichtungen siehe Abschnitte 2 und 3 der Anlage 1.
DA zu § 22 Abs. 2:
Solche Versorgungseinrichtungen sind z. B. Kabel, Rohrleitungen und Gestänge.




