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§ 23
Blitzschutz

Gefährliche Gebäude müssen mit einer Blitzschutzanlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Blitzschutztechnik versehen sein. Dies gilt auch für gefährliche Plätze, wenn dort bestimmungsgemäß Explosivstoffe ständig vorhanden sind. DA

DA zu § 23:

Siehe DIN VDE 0185-1 "Blitzschutzanlage; Allgemeines für das Errichten" und DIN VDE 0185-2 "Blitzschutzanlage; Errichten besonderer Anlagen".

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
esv.info/id/350308703/ katalog.html


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