§ 24
Umkleide- und Pausenräume
(1) Umkleide- und Pausenräume für die Versicherten der gefährlichen Betriebsteile dürfen nicht in gefährlichen Gebäuden liegen. Dies gilt nicht, wenn die Versicherten auf andere Weise gegen Brände und Explosionen wirksam geschützt sind. DA
(2) Für Straßenkleidung sowie für Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstungen müssen in den Umkleideräumen getrennte Aufbewahrungseinrichtungen vorhanden sein, wenn damit zu rechnen ist, dass die Arbeitskleidung mit explosionsgefährlichen, brandgefährlichen oder gesundheitsschädlichen Stoffen behaftet sein kann. DA
DA zu § 24 Abs. 1 Satz 2:
Versicherte sind z. B. geschützt durch die Bauart des Gebäudes bei kleinen Mengen von Explosivstoffen.
DA zu § 24 Abs. 2:
Siehe auch § 34 Arbeitsstättenverordnung und § 22 Gefahrstoffverordnung.




