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§ 25
Einrichtungen zum Reinigen von Schuhen

Besteht nach Art des Explosivstoffes oder des Arbeitsvorganges durch am Schuhwerk haftende Verunreinigungen eine zusätzliche Brand- oder Explosionsgefahr, müssen vor den Eingängen der gefährlichen Gebäude Einrichtungen zur Säuberung der Schuhe vorhanden sein. DA

DA zu § 25:

Die Gefahr der Auslösung von Bränden oder Explosionen ist insbesondere bei Zündstoffen und reib- oder schlagempfindlichen pyrotechnischen Sätzen oder Treibladungspulvern gegeben.

Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 69 Abs. 4.

 


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Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
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