§ 26
Alarm- und Brandschutzeinrichtungen
(1) Zur Alarmierung der Feuerwehr oder der Löschmannschaften müssen Einrichtungen vorhanden sein, die jederzeit erreichbar sind. DA
(2) Es müssen akustisch oder optisch wirkende Warneinrichtungen vorhanden sein, mit denen die Versicherten im Falle drohender Gefahr gewarnt und zum Aufsuchen der in einem Alarmplan vorgesehenen Stellen aufgefordert werden können. DA
(3) Feuerlöscheinrichtungen müssen in ausreichender Anzahl sowohl in Gebäuden als auch im Freien vorhanden, leicht erreichbar und auffällig gekennzeichnet sein. Sie müssen dem Löschzweck angepasst und gegen Einfrieren und gegen die Wirkung von Explosionen geschützt sein. DA
(4) In der Nähe von Arbeitsplätzen, an denen bedingt durch den Arbeitsablauf die Gefahr von Kleiderbränden besteht, müssen Einrichtungen zum Löschen von Kleiderbränden vorhanden sein. DA
DA zu § 26 Abs. 1:
Diese Forderung ist hinsichtlich der Alarmeinrichtungen erfüllt, wenn übliche Feuermelder installiert sind oder Telefone bereitstehen, mit denen eine Notruf-Nummer erreicht werden kann.
Feuermelder oder Telefone werden zweckmäßigerweise außerhalb der Gebäude angebracht, Leitungen unterirdisch verlegt, damit sie im Falle eines Brandes oder einer Explosion funktionsfähig bleiben.
Siehe DIN VDE 0800-1 "Fernmeldetechnik; Allgemeine Begriffe, Anforderungen und Prüfungen für die Sicherheit der Anlagen und Geräte".
DA zu § 26 Abs. 2:
Geeignete Warneinrichtungen sind z. B. Sirenen und Warnleuchten. Es empfiehlt sich außerdem, an leicht erreichbaren Stellen z. B. Glocken, Stücke von Eisenbahnschienen oder leere Treibladungshülsen aufzuhängen, damit auch bei Stromausfall eine Alarmgabe möglich ist.
DA zu § 26 Abs. 3:
An Arbeitsplätzen mit erhöhter Brandgefahr, z. B. Spritzlackieren von Munition, Kneten, Walzen und Schneiden von Pulver, mechanische Bearbeitung von Explosivstoffkörpern, kann eine stationäre Feuerlöscheinrichtung geeignet sein.
Eine zweckmäßige Anordnung und Verteilung von Feuerlöscheinrichtungen ist dann gegeben, wenn sie im Gebäude, z. B. in der Nähe des möglichen Gefahrenherdes und in der Nähe der Ausgänge, angebracht sind.
Im Freien sind Einrichtungen dann geschützt, wenn sie z. B. hinter den Schutzwällen angeordnet sind, um sie nach Möglichkeit vor Explosionswirkungen zu bewahren. Mit Ausnahme der durch ihre Bauart geschützten Hydranten sind Feuerlöscheinrichtungen im Freien witterungsgeschützt, wenn sie z. B. in Schränken untergebracht sind.
Feuerlöscheinrichtungen sind dann auffällig gekennzeichnet, wenn z. B. Schränke mit Hinweiszeichen nach DIN 4066 "Hinweisschilder für die Feuerwehr versehen sind.
Siehe auch § 13 Arbeitsstättenverordnung und "Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" (BGR 133, bisherige ZH 1/201).
DA zu § 26 Abs. 4:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn Feuerlöscheinrichtungen mit geeignetem Löschpulver, Feuerlöschdecken nach DIN 14 155 "Löschdecke", Sprühwasserlöschanlagen nach DIN 14 494 "Sprühwasser-Löschanlagen, ortsfest, mit offenen Düsen", Körperduschen nach DIN 12 899-1 "Laboreinrichtungen; Notduschen-Einrichtungen; Körperduschen, Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen" oder Wasserwannen bereitgehalten werden.
Bei der Verwendung von Wasserwannen zum Löschen von Kleiderbränden empfiehlt es sich, das Wasser öfter zu erneuern und in der kalten Jahreszeit zu erwärmen. Die Verwendung z. B. von Frostschutzmitteln kann eine Verschlimmerung von Brandverletzungen bewirken.




