§ 27
Laboratorien
(1) Laboratorien dürfen in gefährlichen Gebäuden nicht vorhanden sein. DA
(2) In Laboratorien müssen die Versicherten in Abhängigkeit von den vorhandenen Mengen, den Stoffeigenschaften und der Arbeitsweise durch Schutzeinrichtungen oder durch Arbeiten "unter Sicherheit" vor den Einwirkungen von Bränden und Explosionen geschützt sein. DA
DA zu § 27 Abs. 1:
Räume für die Fertigungskontrolle (Prüfräume), in denen stets wiederkehrende einfache Arbeiten, ohne eine zusätzliche Gefahr herbeizuführen, von Versicherten einer Fertigungsstätte durchgeführt werden, gelten nicht als Laboratorien; siehe BG-Regel "Laboratorien" (BGR 120, bisherige ZH 1/119).
DA zu § 27 Abs. 2:
Siehe auch § 42 Abs. 4.




